Die Sorgfaltspflicht des Heilpraktikers für Psychotherapie umfasst die gewissenhafte Ausübung des Berufs, die Beschränkung auf erworbene Kenntnisse, Dokumentationspflicht, Aufklärung des Patienten und die Beachtung von Therapiegrenzen.
Die Sorgfaltspflichten ergeben sich aus den Richtlinien der Heilpraktikerverbände, dem Behandlungsvertrag und dem Patientenrechtegesetz. Bei Rechtsfragen der Sorgfaltspflicht gilt die Berufsordnung als Richtlinie. Die sechs Pflichten der Heilpraktiker (Sorgfalt, Aufklärung, Dokumentation, Schweigepflicht, Fortbildung, Hygiene) müssen eingehalten werden.
Die Sorgfaltspflicht des Heilpraktikers für Psychotherapie bezieht sich im Wesentlichen auf folgende Aspekte:
- Der HPP darf nur Methoden anwenden, die er sicher beherrscht. Schwere seelische Störungen (z. B. Psychosen, schwere Depressionen) müssen von Ärzten behandelt werden.
- Dokumentationspflicht: Maßnahmen müssen zeitnah, nachvollziehbar und fälschungssicher dokumentiert werden.
- Aufklärungspflicht: Patienten müssen über Diagnose, Prognose, Behandlungsplan, Risiken und Kosten informiert werden.
- Weiterbildungspflicht: Kontinuierliche Fortbildung ist im Rahmen der Sorgfaltspflicht zwingend.
- Der Umfang dieser Fortbildung ist bisher nicht gesetzlich exakt geregelt.
- Nähere Informationen sind in den Richtlinienen der Heilpraktikerverbände zu finden = dies sind allerdings keine Gesetze sordern nur Empfehlungen.
- Behandlungsverbot: Körperliche Behandlungen und Verschreibungen rezeptpflichtiger Medikamente sind nicht erlaubt.
- Abrechnung: Der Heilpraktiker ist in der Abrechnung prinzipiell frei, d.h. er kann theoretisch so viel oder so wenig verlangen, wie er es möchte.
- Im Rahmen der Sorgfaltspflicht sollte er den kostengünstigsten und schnellsten Weg zur Heilung anstreben.
Welche Krankheiten darf der Heilpraktiker für Psychotherapie behandeln
- Heilpraktiker für Psychotherapie (HPP) haften wie Ärzte für Behandlungsfehler und müssen schwere Erkrankungen (z.B. exogener, endogener Ursache) an Fachärzte verweisen.
- Auch im Rahmen leichterer Erkrankungen muss der Heilpraktiker eine Behandlung ablehnen, wenn der Patient sich weigert, eine notwendige Spezialuntersuchung (z.B zur Absicherung der Diagnose) oder erforderliche Spezialbehandlung durchführen zu lassen.
- Generell kann der Heilpraktiker Psychotherapie im Rahmen der Methodenfreiheit alle ihm bekannten Methoden in die Behandlung einbeziehen.
- Im Rahmen der Sorgfaltspflicht dürfen jedoch nur die Verfahren in der Therapie angewendet werden, die eindeutig und ausschließlich psychotherapeutisch sind und in denen der Heilpraktiker für Psychotherapie eine Befähigung besitzt, die Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln.
- Es wird erwartet, dass der Heilpraktiker Psychotherapie sich seiner therapeutischen Grenzen bewusst ist.
- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt, was die Haftung für Behandlungsfehler angeht, im Grundsatz nichts anderes als für den Arzt.