Das Heilpraktikergesetz regelt in Deutschland den Erwerb der Therapieerlaubnis (Heilpraktikergesetz) außerhalb des universitären Berufsweges als Arzt bzw. psychologischer Psychotherapeut. Seit 1993 besteht die Möglichkeit, eine eingeschränkte Therapieerlaubnis für Psychotherapie zu bekommen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz).

Mit dieser eingeschränkten Heilerlaubnis ist es möglich, eine eigene Praxis zu eröffnen und den Titel „Heilpraktiker/in für Psychotherapie“ bzw. „Heilpraktiker/in eingeschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie“ zu führen.

Der Titel „Psychotherapeut/in“ steht den nach dem Psychotherapeutengesetz von 1999 alleine den approbierten Ärzten und Psychologen zu. Diese sind grundsätzlich berechtigt, alle Krankheiten zu behandeln, siehe http://www.psychotherapeutenkammer-hessen.de/. Die Ausübung der Heilkunde dagegen gilt der „Volksgesundheit“ (vgl. Heilpraktikergesetz, 1939), nicht der schweren Erkrankungen. Auf psychiatrischen und psychotherapeutischen Gebiet sind diese schweren Erkrankungen klassisch als exogene (körperlich begründete) und endogene (schwere Geisteserkrankungen) definiert. Als Heilpraktiker/in ist es gleichwohl nötig, die exogenen und endogenen Krankheiten zu erkennen, um diese nicht fälschlich zu behandeln, sondern an Fachkräfte weiter zu verweisen.

In der amtsärztlichen Überprüfung durch das Gesundheitsamt werden verlangt

  • die Fähigkeit, die psychotherapeutisch heilkundliche von der approbierten medizinischen und psychologischen Tätigkeit abzugrenzen
  • psychodiagnostische Fähigkeiten und Wissen über Ursachen psychischer Erkrankungen
  • ausreichende Kenntnisse über die anerkannten psychotherapeutischen Verfahren sowie über psychisch wirksame Medikamente
  • die Befähigung, Patienten entsprechend der Diagnose zu behandeln, Grenzen und Gefahren der Psychotherapie im Einzelfall zu erkennen sowie sicheres Verhalten in Krisensituationen.

Die Überprüfung wird amtärztlich vom zuständigen Gesundheitsamt durchgeführt; zuständig ist das Gesundheitsamt des ersten Wohnsitzes. Die Gesundheitsämter informieren über die Anmeldung, die meist beim entsprechenden Ordnungsamt einzureichen ist („Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktiker/-in) eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie”). Antragstellung und Überprüfungen sind kostenpflichtig.

Die Anmeldung sollte frühzeitig erfolgen, um eventuelle Wartelisten zu umgehen. Die Anmeldung sollte also mit Kursbeginn auf jeden Fall erfolgen. Die Anmeldung setzt das vollendete 24. Lebensjahr, mindestens den Hauptschulabschluss, ein Führungszeugnis ohne Eintrag sowie „den Vollbesitz der körperlichen und geistigen Kräfte“ voraus. Zur Antragsstellung sind folgende Unterlagen beizubringen:

  • Ein ärztliches Attest, bei Antragstellung maximal drei Monate alt, das bescheinigt, dass “infolge eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche Ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht die für die Berufsausübung erforderliche Eignung fehlt.”
  • Die Quittung über die Beantragung eines polizeilichen Führungszeugnisses der Belegart 0 (“null”) auf die Anschrift des zuständigen Ordnungsamtes mit dem Verwendungszweck “Heilpraktikerzulassung.” Das Führungszeugnis muss maximal drei Monate vor Antragstellung angefordert werden.
  • (Hoch-)Schulabgangszeugnis
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Tabellarischer Lebenslauf, möglichst ergänzt durch Belege über Tätigkeit/Ausbildungen (Kurse, Wochenendschulungen u.ä.), die „psychotherapienahe“ sind (Beratung, Gesprächsführung, Entspannungstechniken, Gruppenleitung, Menschenführung u.a.)
  • Erklärung über evtl. früher bereits beantragte Heilpraktikererlaubnis, über den gewünschten Prüfungstermin und – falls vom Gesundheitsamt erfragt - über die avisierte erste psychotherapeutische Tätigkeit als Heilpraktiker/in (z. B. zunächst Behandlung von leichten Belastungsstörungen)

Die Überprüfung wird zumeist in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil gegliedert. In der schriftlichen Überprüfung sind 21 von 28 Multiple-Choice-Fragen in 55/60 Minuten richtig zu beantworten; der schriftliche Teil wird in der Regel durch die Ämter zum gleichen Termin (dritter Mittwoch im März, zweiter Mittwoch im Oktober) mit identischen Fragen durchgeführt.

Bei bestandener schriftlicher Prüfung lädt das Amt zur mündlichen Überprüfung ein, in ca. 30 bis 60 Minuten durchgeführt von dem/der Amtsarzt/ärztin, begleitet evtl. von einer Amtsvertretung und einem/r heilkundlichen Beisitzer/in. Die Anforderungen zur mündlichen Überprüfung bei den Gesundheitsämtern sind oft deutlich verschieden. Zusätzliche Richtlinien zur Durchführungsverordnung des Heilpraktikergesetzes finden Sie unter http://shvv.juris.de/shvv/vvsh-2122.7-0001.htm

Die staatliche Heilerlaubnis, eingeschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie, ermöglicht

  • die selbständige psychotherapeutische Existenz
  • die Eröffnung einer eigenen Praxis
  • das Führen des Titels „Heilpraktiker/in für Psychotherapie“ bzw. „Heilpraktiker/in eingeschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie“
  • den leichteren Zugang zu psychotherapeutischen Fachausbildungen
  • zum Teil die Abrechnung mit den privaten Krankenkassen

Der/die Heilpraktiker/in hat der Sorgfaltspflicht zu genügen, d.h. nur Verfahren anzuwenden, die zuvor gründlich erlernt wurden, so dass keine Gefahr für die Volksgesundheit besteht. Die Heilkunde gilt als selbständige Tätigkeit und unterliegt der Einkommenssteuer, nicht der Gewerbesteuer. Die Praxiseröffnung ist dem Finanzamt (mit einer Schätzung der zu erwartenden Einnahmen, wonach das Finanzamt evtl. Forderung für Steuer-Vorauszahlung kalkuliert) und dem Gesundheitsamt (etwa zur Kontrolle der hygienischen Auflagen) schriftlich mitzuteilen.

Im Unterschied zur approbierten Psychotherapie ist der/die Heilpraktiker/in für Psychotherapie erst zur Behandlung verpflichtet, wenn zwischen Therapeut und Klient eine entsprechende Absprache (= Vertrag nach BGB) getroffen wurde (keine allgemeine Behandlungspflicht); die Behandlung einzelner Klienten können durchaus auch abgelehnt werden. Nach Absprache eines (meist mündlich getroffenen) Behandlungsvertrages ist der/die Heilpraktiker/in verpflichtet, sich zum Besten des Klienten einzusetzen (Sorgfaltpflicht) und bei – etwa urlaubsbedingter – Abwesenheit gesonderte Absprachen zu treffen oder für Vertretungen zu sorgen.

Weitere Informationen zur Prüfungsvorbereitung Heilpraktiker Psychotherapie erhalten Sie unter http://www.nlp-trainings-tille.de

Weitere Infos: Shop-Katalog, Und hier geht es zur Arztsuche.

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